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Die Übernachtung des Kindes an Umgangswochenenden beim getrennt erziehenden Elternteil gehört zum Umgangsrecht. Gesetzlich ist dies zwar nicht geregelt, die Rechtsprechung ist hier wegweisend.

Umgangsrecht und Unterstützung durch das Jugendamt

Während sich das Sorgerecht auf die Pflege und Versorgung von dem Kind bezieht, bestimmt das Umgangsrecht das Recht des Kindes und beider Eltern, regelmäßigen Kontakt zueinander zu pflegen. Der Umgang ist im deutschen Familienrecht und laut UN-Kinderrechtskonvention ein wesentlicher Bestandteil des Kindeswohls. Artikel § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestätigt, dass beide Eltern ein Recht und eine Pflicht haben, das Kind regelmäßig zu sehen und zu sprechen sowie die Verbundenheit zu fördern. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet die Umgangsbereitschaft des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv zu fördern. Das Kind hat nämlich ein Recht auf beide Eltern. Mit diesem Recht kann sich das Kind – auch ohne seine Eltern – an das Jugendamt wenden, um sich Beratung und Unterstützung zur Verwirklichung des Umgangsrechts zu holen. Dieses Recht auf Beratung und Unterstützung für Familien durch das Jugendamt haben selbstverständlich auch beide Eltern.

Umgangsregelung im Residenzmodell

Eine Regelung zum Umgang schafft immer Klarheit und vermeidet zwischen den Eltern von vornherein Streitigkeiten über die Zeiten und die Dauer des Umgangs. Das Kind kann sich mit einer Umgangsregelung auch besser auf den Umgang vorbereiten und freuen.

Der Grundgedanke des Umgangs ist, dass sich zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten, d.h. dem Elternteil bei welchem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, eine Verbundenheit bildet. Die in der Umgangsregelung festgelegten Umgangszeiten und Umgangsdauer müssen daher gemeinsame Unternehmungen zulassen.

Umgangsrecht und Übernachtungen – das Jugendamt berät

Besonders bei multilokalen Trennungsfamilien, d.h. bei Familien, die nach einer Trennung oder Scheidung nicht mehr am gleichen Ort leben, kommt die Frage auf, ob Übernachtungen des Kindes beim anreisenden oder entfernt lebenden Elternteil zum Umgangsrecht gehören. Gesetzlich ist dies nicht geregelt, vielmehr ist die Rechtsprechung hier wegweisend.

Zahlreiche Gerichtsurteile bestätigen, dass Übernachtungen des Kindes beim anderen Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen, denn sie tragen dazu bei, dass das Kind die Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil festigt. Gerade bei großen Entfernungen würde der Ausschluss der Übernachtungen praktisch zu einer Umgangseinschränkung führen.

Dabei gibt es auch keine generelle Altersgrenze: Das OLG Brandenburg hält auch eine Übernachtungsregelung für gestillte Kinder für möglich, solange das Stillen nicht mehr vorrangig zur Nahrungsaufnahme gedacht ist.  Relevant für die Übernachtungskontakte ist die Stabilität des Verhältnisses zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil. Angst vor Überforderungen des Kindes ist auch kein Grund, um Übernachtungskontakte abzulehnen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Kind sich nach einer Trennung von dem betreuenden Elternteil wieder eingewöhnen muss. (Quelle: www.anwalt-wille.de). Umgangsberechtigte Eltern haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, falls die Eltern sich nicht einigen können. 

Streit über das Umgangsrecht – das Jugendamt hilft

Besteht Streit über den Umfang oder die Zeiten des Umgangs, gibt es die Möglichkeit, Unterstützung beim Jugendamt anzufragen und Vermittlung zu erbeten. Falls es trotz Beratung und Unterstützung des Jugendamts zu keiner Einigung kommt, kann ein Antrag bei dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind lebt, gestellt werden. Das Gericht sendet den Antrag dann dem anderen Elternteil zur Stellungnahme zu und gleichzeitig auch dem Jugendamt. Dem Jugendamt kommt eine zentrale Aufgabe zu, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

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