++ NAMENSÄNDERUNG++ Wir sind Die Familienhandwerker, vormals bekannt als Mein Papa kommt und Meine Mama kommt ++

Sorgerecht

Sorgen machen sich sicherlich beide Elternteile, wenn es um das Wohl ihres Kindes geht. Wer welche Rechte sein Kind betreffend hat, ist wieder eine andere Frage. Wir bringen etwas Licht ins Dunkel.

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Was bedeutet Sorgerecht?

Wir können nicht alle rechtlichen Feinheiten beleuchten, aber einen guten Überblick zu dem Thema geben.

Das Sorgerecht wird juristisch als „elterliche Sorge“ definiert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Sorgerecht in den Paragraphen 1626-1698b niedergeschrieben. Nach § 1626 (1) BGB haben die Eltern „die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)“. 

Außerdem unterteilt das BGB Sorgerecht in „Personensorge“ und „Vermögenssorge“. Die Personensorge bedeutet das Recht und die Pflicht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Vermögenssorge umfasst das Recht das Vermögen des Kindes zu verwalten. Nicht zu verwechseln ist das Sorgerecht mit der Unterhaltspflicht, diese ist unabhängig vom Sorgerecht und wird in diesem Beitrag nicht näher ausgeführt.

Welche Formen des Sorgerechts gibt es?

1. Gemeinsames Sorgerecht

Beim Sorgerecht muss unterschieden werden, ob die Eltern während der Geburt verheiratet waren oder nicht. 

Möglichkeit 1: Die Eltern waren bei der Geburt verheiratet, so gibt es ein gemeinsames Sorgerecht. 

Möglichkeit 2: Die Eltern waren bei der Geburt nicht verheiratet, dann erhalten Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht, wenn beide eine Willenserklärung (in diesem Fall: die Sorgerechtserklärung) abgeben, in der sie das gemeinsame Sorgerecht fordern. Die Sorgerechtserklärung muss persönlich vor einem Notar oder dem Jugendamt abgegeben werden. Dies kann auch bereits vor der Geburt des Kindes geschehen.

Möglichkeit 3: Die Eltern sind bei der Geburt nicht verheiratet, heiraten aber nach der Geburt des Kindes. In diesem Fall erhalten die beiden automatisch das Sorgerecht.

2. Sorgerecht nach Scheidung bzw. getrennt lebender Ehepaare

Nach einer Scheidung bzw. bei einer dauerhaften Trennung, trotz Fortbestands der Ehe, ist nach den gesetzlichen Vorgaben das gemeinsame Sorgerecht die Regel.

Lassen sich die Eltern scheiden und leben getrennt, sollen sie sich einigen, bei wem das Kind leben soll. Der Elternteil, bei welchem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils aufhält, trifft die Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Kann durch ein verstrittenes Verhältnis der Eltern keine Einigung erreicht werden, kann das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht zusprechen. Für diese gerichtliche Entscheidung ist relevant, wie die Bindungen eines Kindes zu den Elternteile sind. Des Weiteren werden die sozialen Kontakte und die Kontinuität des Umfelds mit in die Beurteilung eingeschlossen. Das alleinige Sorgerecht muss beantragt werden und durch das Kindeswohl begründet sein.

Sobald ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt, schaltet das Familiengericht das Jugendamt ein, da dieses stets an einem Gerichtsverfahren zum Sorgerecht beteiligt ist. Ein Mitarbeiter des Jugendamtes führt dann mit beiden Eltern getrennt und auch – je nach Alter – mit dem Kind ein ausführliches Gespräch und gibt danach gegenüber dem Gericht eine zusammenfassende Stellungnahme ab, die meist Grundlage der Entscheidung des Richters ist. In einigen Fällen wird das Gericht auch Gutachter anhören.

3. Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Bei nicht verheirateten Eltern kann die Beteiligung am Sorgerecht dem Vater nur verwehrt werden, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Das Kindeswohl ist hierbei entscheidend. Generell ist gerichtlich davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl dient, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben.

Widerspricht die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht, hat der Vater die Möglichkeit das Jugendamt einzuschalten, um den Konflikt zu lösen. 

Ebenso besteht die Möglichkeit des Vaters direkt beim Familiengericht die Mitsorge zu beantragen. Die Gründe, die gegen die Mitsorge sprechen, müssen für das Kindeswohl relevant sein. Sind es lediglich Probleme des Verhältnisses zwischen Vater und Mutter, wird das Familiengericht die Mitsorge des Vaters genehmigen.

Ende des Sorgerechts

Mit dem 18. Geburtstag des Kindes endet das elterliche Sorgerecht automatisch. Ist das Kindeswohl nach § 1666 BGB gefährdet, kann es so weit gehen, dass ein Gericht einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht entzieht.

Der Vater hat mittlerweile mehr Rechte als in der Vergangenheit. Früher (bis Juli 2010) konnte die Mutter den nichtehelichen Vater vom Sorgerecht völlig ausschließen, es sei denn, der Mutter wurde das Sorgerecht nach §§ 1680 Abs. 3 und § 1666 BGB entzogen.

Kinder mit zwei Elternhäusern brauchen ein Flechtwerk, damit sie mit den Wurzeln von Papa und Mama gut wachsen können.
Barbara König
Geschäftsführerin Zukunftsforum Familie